Mangels Einreichung von vollständigen Steuerunterlagen könne auch die grosse Härte nicht überprüft oder gar bejaht werden. Die Beschwerdeführerin habe auch sehr lange nicht auf die Rückforderung reagiert und erst im Rahmen des Inkassoverfahrens ein Erlassgesuch gestellt. Es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren, da ihr Begehren als aussichtslos zu werten sei. 2.3. Strittig und vorliegend zu prüfen sind somit die Voraussetzungen eines Erlasses der Fr. 111'348.00 und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren. 3.