Ferner habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren nicht mit Verweis auf vorsätzlich falsche Angaben zum Gesundheitszustand abgewiesen werden dürfen. Aufgrund der vergangenen Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdegegnerin über ihre engen finanziellen Verhältnisse informiert gewesen.