Es sei nie rechtskräftig festgestellt worden, dass sie Beschwerden bewusst vorgetäuscht habe. Aus dem während der Observation festgestellten im Widerspruch zum ursprünglich diagnostizierten Krankheitsbild stehenden Verhalten dürfe auf keine vorsätzliche Täuschung geschlossen werden. Sie habe einen ernsthaften Vorschlag zur Rückzahlung gemacht, der sich an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit orientiert habe. Auch die Ergebnisse der Validitätsskalen des Gutachters würden keinen Vorsatz begründen. Ferner habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren nicht mit Verweis auf vorsätzlich falsche Angaben zum Gesundheitszustand abgewiesen werden dürfen.