2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine bloss leicht schuldhaft erfolgte Meldepflichtverletzung schliesse den guten Glauben nicht aus. Sie habe im Rahmen des Revisionsverfahrens von 2021 die Verbesserung ihrer Gesundheit offengelegt und sei dies bereits 1.5 Jahre zuvor nicht angezeigt gewesen, da bei einer psychischen Erkrankung eine solche Verbesserung durch die betroffene Person selbst schwer feststellbar sei. Es sei nie rechtskräftig festgestellt worden, dass sie Beschwerden bewusst vorgetäuscht habe.