Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Mai 2026 werden die Gerichtsakten des Verfahrens IV.2024.5 beigezogen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2026 wird der Beschwerdeführerin wiederum in Aussicht gestellt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fürs Beschwerdeverfahren teilweise abzuweisen bei einem Selbstbehalt von Fr. 2'618.85. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2026 erklärt sich die Beschwerdeführerin mit dem angekündigten Selbstbehalt einverstanden. III. Am 4. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.