Mit Eingabe vom 28. November 2025 bringt die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend den Kostenerlass im hiesigen Verfahren bei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2025 wird der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 nimmt die Beschwerdeführerin zur angekündigten teilweisen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Stellung und bringt Einkommens- und Bedarfsbelege ihrer Kinder bei. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 nimmt die Beschwerdeführerin