2. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Erlasses zurückzuweisen. 3. Es sei das Verfahren mit der heute eingereichten Beschwerde gegen den Nachtragsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2025 zu vereinen, mit welchem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorgenannte Einspracheverfahren abgewiesen worden war. 4. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und MWST), wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen ist. Mit Beschwerde 2 vom 11. November 2025 beantragt die Beschwerdeführerin: