Nachdem die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin, fortan vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, über die Modalitäten eines Tilgungsplans verhandelt hatten (vgl. BAB 7, 8 und 9) und die Beschwerdeführerin am 14. April 2025 um Erlass der Rückforderung ersucht hatte (vgl. BAB 8), gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2025 (BAB 11) den Zahlungsaufschub bis 31. August 2025. Mit Schreiben vom 29. August 2025 (BAB 12) reichte die Beschwerdeführerin die Existenzminimumsberechnung ihres Ehemannes ein, machte einen Rückzahlungsvorschlag und ersuchte um Stellungnahme zum Erlassgesuch.