{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-9_2026-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80123&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "609410acf4c54995b8d97dbbd3b6cdab"}, "Scrapedate": "2026-10-17", "Scrapetime": "01:50:45", "Num": ["AH.2025.9", "SVG.2026.169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:27", "Checksum": "004a34ec2c3585149ebc735ca583af01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)\nRegeste:\nErlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint\n\n5.1.\nGemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über\ndie erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,\nwenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung\nihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel\n37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf\nund hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher\nRechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V\n200, 201 E. 4.1). Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die\nBewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren\nsind strenger als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren\ngelten (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2\nund 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Gemäss der Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im\nEinspracheverfahren nicht grundsätzlich anzunehmen und bildet nicht den\nRegelfall (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.4.1; Philipp Geersten, in: Schulthess\nKommentar ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, N 40 zu Art. 37 ATSG).\n5.2.\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche\nVerbeiständung im Verwaltungsverfahren (und somit auch im\nsozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über\ndie Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist.\nDabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren\nVerfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu\nberücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der\nUnübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der\nbetroffenen Person liegen, denkbar – wie etwa deren Fähigkeit, sich im\nVerfahren zurechtzufinden (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1\nund E. 7.2 [Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und\nBGE 125 V 32, 35 E. 4b).\n5.3.\nDas Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine\nanwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein\nRechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche\nFragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit\nHinweisen; in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil des\nBundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]). Insbesondere vermögen fehlende\nRechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen «Ausnahmefall»\nim Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (in BGE 142 V 342 nicht\nveröffentlichte E. 7.2 mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom\n7. Juli 2016]).\n6.\n6.1.\nGegenstand des Einspracheverfahrens, bezüglich welchem der Anspruch\nauf unentgeltliche Verbeiständung zu beurteilen ist, war der vorstehend (vgl.\nE. 4 hiervor) behandelte Erlass der Rückforderung von Fr. 111'348.00. Die\nRechtsfigur des Erlasses besteht aus zwei Voraussetzungen – dem guten Glauben\nund der grossen Härte. Bei diesen beiden Voraussetzungen ist alsdann davon\nauszugehen, dass sie auch von einem Laien verstanden werden können. Es ist\nnicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin nicht ohne anwaltliche\nVertretung hätte möglich sein sollen, darzulegen, aus welchem Grund sie um die\nUnbegründetheit ihres Leistungsbezugs nicht gewusst haben solle und dass ihre\nfinanziellen Verhältnisse die Rückzahlung dieses Betrags nicht erlauben würden.\nErstes hätte sie mindestens mittels einer Schilderung der eigenen Wahrnehmung\nihrer vermeintlichen Beschwerden erfüllen können; Letzteres mit der Beibringung\neiner aktuellen Steuerveranlagung und einer Übersicht sowie Belegen zu den\naktuellen Ausgaben und Einnahmen.\n6.2.\nEntgegen der Beschwerdegegnerin ist nicht gerade von einer\nAussichtslosigkeit des Begehrens der Beschwerdeführerin auszugehen, sondern lediglich\nvon mangelnder Gebotenheit der Rechtsvertretung im Einspracheverfahren. Der\nRechtsvertreter der Beschwerdeführerin war ferner bereits im nichtstreitigen\nVerwaltungsverfahren tätig (vgl. BAB 7, 8, 10, 12), wofür so oder anders keine\nunentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre. Vor dem Hintergrund der\nvorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1 hiervor) sind eine besondere Komplexität\nder Rechtsfragen oder eine Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu verneinen.\nEs kann kein Ausnahmefall angenommen werden, in dem die anwaltliche Vertretung\ndoch geboten gewesen wäre (vgl. E. 5.3 hiervor). Gemäss dem psychiatrischen\nGutachten vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141) von Dr. med. D____ ist ferner von\nnicht authentischen Beschwerden und von keinen Symptomen mit überwiegend\nwahrscheinlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Deswegen kann\nauch keine Unfähigkeit der Beschwerdeführerin persönlich angenommen werden, sich\nim Verfahren zurecht zu finden.\n6.3.\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist mit der\nBeschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin\nauf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren zu verneinen ist.\n7.\n7.1.\nDen vorstehenden Ausführungen zufolge sind sowohl die Beschwerde 1\nals auch die Beschwerde 2 abzuweisen.\n"}