{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-9_2026-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80123&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "609410acf4c54995b8d97dbbd3b6cdab"}, "Scrapedate": "2026-10-17", "Scrapetime": "01:50:45", "Num": ["AH.2025.9", "SVG.2026.169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:27", "Checksum": "004a34ec2c3585149ebc735ca583af01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)\nRegeste:\nErlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint\n\n4.5.\nVon der kantonalen Rechtsprechung wurde der gute Glaube bei\nbewusster Aggravation hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden verneint\n(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen IV 2024/232 vom 3. Februar 2026\nE. 2.3). Der Psychiater Dr. med. D____ gab mit seinem Gutachten vom 11. Mai\n2023 diesbezüglich unter Würdigung der testpsychologischen Untersuchung, seinen\nklinischen Erkenntnissen und des Observationsmaterials folgende Einschätzung\nab: Es handle sich nicht um authentische Beschwerden (vgl. IV-Akte 141, S. 52).\nDie Validitätsskalen des MMPI-2 RF hätten sich auffällig gezeigt, sodass eine\nvalide Beurteilung der Persönlichkeit nicht möglich sei (vgl. IV-Akte 141, S.\n53 f.). Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierten Einschränkungen und\nFunktionsbeeinträchtigungen würden sich nicht in allen Lebensbereichen zeigen.\nDie Beschwerdeführerin habe in den Testungen ein schwer dementes Zustandsbild\npräsentiert. Mit dieser Leistung sollte die Beschwerdeführerin nicht in der\nLage sein, einzukaufen und sich in einem Shoppingcenter zu bewegen (vgl.\nIV-Akte 141, S. 62). Gemäss den Kriterien nach Sherman und Slick (vgl. IV-Akte\n141, S. 63 f.) handle es sich um ungültige Beschwerdeangaben. Zudem sei bei\neinem Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich und gleichzeitiger Abnahme der\nLernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die\nBeschwerdeführerin bewusst falsche Angaben gemacht habe, da sogar bei einem\nnicht vorhandenen Gedächtnis Antworten im Zufallsbereich liegen würden.\nInsgesamt fänden sich keine validen Beschwerden, welche eine Arbeitsunfähigkeit\nrechtfertigen würden (vgl. IV-Akte 141, S. 64). Vom Verfasser des\nWahrnehmungsberichts der C____ zum Gespräch vom 26. November 2019 wurden die\nBenommenheit und Schläfrigkeit der Beschwerdeführerin bereits als theatralisch\nvorgetragen wahrgenommen (IV-Akte 86, S. 55). Mit Aktenbeurteilungen vom 17.\nMai 2023 (IV-Akte 144) und vom 23. November 2023 (IV-Akte 161) interpretierte\nder Psychiater Dr. med. F____ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) das\nVerhalten der Beschwerdeführerin als bewusste Täuschung. Mit dem\npsychiatrischen Gutachten und den Observationsergebnissen würden vorsätzliche\nFalschangaben von Beschwerden nachgewiesen und ungültige, verzerrte Antworten\nin den durchgeführten Testungen zu Beschwerden und in den psychometrischen\nTestungen objektiviert. Bei den gezeigten Fehlleistungen habe es sich um eine\naktive intellektuelle Leistung gehandelt, mit der die Beschwerdeführerin\ngezielte Falschangaben gemacht habe. Damit sei durch sie einerseits ein\nkognitives Leistungsvermögen dokumentiert und andererseits der Nachweis\nfortbestehender Störungen verhindert worden.\n4.6.\nVor dem Hintergrund dieser ärztlichen Einschätzungen (vgl. E. 4.5\nhiervor) und der Gegenüberstellung der bei der Beschwerdeführerin beobachteten\nVerhaltensweisen (vgl. E. 4.4 hiervor) mit den von ihr geltend gemachten\nFunktionseinbussen und Beschwerden (vgl. E. 4.3 hiervor) ist die Annahme einer\nbloss leicht fahrlässig erfolgten Meldepflichtverletzung ausgeschlossen.\nAnlässlich der diversen Observationstage legte sie mehrfach ein diametral von\nder ursprünglichen Einschätzung des Psychiaters Dr. med. B____ (vgl. IV-Akte\n34) abweichendes Verhalten an den Tag, während sie zeitgleich bei ihren Ärzten\nund Leistungserbringern die massiven Beschwerden geltend machte und an den Tag\nlegte (vgl. E. 4.3 hiervor). Während sie sich am Gespräch vom 26. November 2019\nwie narkotisiert präsentierte, war es ihr im Anschluss an das Gespräch möglich,\nmit ihrem Mann in einen Einkaufsladen zu gehen, wobei sich die anlässlich des\nGesprächs zur Schau gestellte Schläfrigkeit auf dem Observationsmaterial nicht\nerkennen liess (IV-Akte 86, S. 14; IV-Akte 86, S. 26-30). Eine solche Änderung\nbinnen Stunden erachtete das Sozialversicherungsgericht bereits mit Urteil vom\n13. August 2024 (BAB 5) als nicht mit Schwankungen bei Erkrankungen aus dem\ndepressiven Formenkreis erklärbar wie gutachterlich von Dr. med. D____\nfestgestellt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom 13. August\n2024 E. 4.5.4; vgl. ferner E. 4.5 hievor). Vielmehr deutet die dargelegte\nDiskrepanz bei erneuter Prüfung der Aktenlage auf eine mindestens\ngrobfahrlässige Fehldarstellung des eigenen Gesundheitszustands hin. Das\nGesamtbild drängt denn auch die Frage auf, wie es der Beschwerdeführerin\ngelang, bei ihrer behandelnden Psychiaterin anlässlich der alle vier bis sechs Wochen\nstattfindenden Konsultationen (IV-Akten 62 und 74) die pseudodementen Symptome\nan den Tag zu legen und gleichzeitig scheinbar in ihrem Alltag unbeschwert\nauftreten zu können (vgl. E. 4.2 hiervor), ohne der IV BS bis zum\nRevisionsfragebogen vom 9. April 2021 (IV-Akte 70) jemals eine Verbesserung\nihres Gesundheitszustands mitgeteilt zu haben. Somit muss vorliegend davon\nausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2019 in\nmindestens grobfahrlässiger Weise ihrer Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht\nnachgekommen ist, was den guten Glauben ausschliesst.\n4.7.\nDamit erübrigt sich vorliegend eine Prüfung, ob eine grosse Härte im\nSinne von Art. 5 Abs. 1 ATSV gegeben ist, da für den Erlass der Rückforderung\nsowohl die Gutgläubigkeit als auch die grosse Härte kumulativ erfüllt sein\nmüssen (vgl. E. 3.1 hiervor). Folglich ist davon auszugehen, dass die\nBeschwerdeführerin ihre Meldepflicht bezüglich der Verbesserung ihres\nGesundheitszustands per 1. November 2019 in nicht gutgläubiger Weise verletzte\nund die Voraussetzungen des Erlasses der Rückforderung von Fr. 111'348.00 nicht\nerfüllt sind.\n5.\n"}