{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-9_2026-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80123&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "609410acf4c54995b8d97dbbd3b6cdab"}, "Scrapedate": "2026-10-17", "Scrapetime": "01:50:45", "Num": ["AH.2025.9", "SVG.2026.169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:27", "Checksum": "004a34ec2c3585149ebc735ca583af01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)\nRegeste:\nErlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint\n\n4.3.\nDie Rückforderung von Fr. 111'348.00 bezieht sich auf Leistungen,\nwelche ab dem 1. November 2019 erbracht wurden. Den IV-Akten sind von der\nbehandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin Dr. med. E____ ein Arztbericht\ndes Jahres 2016 und des Jahres 2021 zu entnehmen. Wenngleich 2016 noch vor dem\nZeitpunkt der aktenkundigen Meldepflichtverletzung liegt, wird dieser Bericht\nebenfalls kurz erörtert, um den Verlauf der Angaben der Beschwerdeführerin\nihrer Behandlerin gegenüber aufzuzeigen. Mit Verlaufsbericht vom 4. Oktober\n2016 (IV-Akte 62) hielt Dr. med. E____ fest, die Kommunikation der\nBeschwerdeführerin sei schwer gestört, weswegen keine genauere Abklärung der\nÄtiologie der psychischen Beeinträchtigung möglich sei. Aufgrund des\nanhaltenden psychotischen Erlebens (Stimmenhören) sei die Beschwerdeführerin\njeweils so abgelenkt, dass mit ihr kaum ein Gespräch geführt werden könne.\nAusgeprägte Ängste würden ihr das Alleinsein verunmöglichen, die\nHerkunftsfamilie müsse sie rund um die Uhr unterstützen. Mit Arztbericht vom\n13. April 2021 (IV-Akte 74) berichtete Dr. med. E____ weiterhin von der schwer\ngestörten Kommunikation der Beschwerdeführerin. Die Pseudodemenz der\nBeschwerdeführerin imponiere immer deutlicher, wobei von einer Chronifizierung\nauszugehen sei. Ferner wiederholte Dr. med. E____ die Ausführungen zum\nStimmenhören und zu den ausgeprägten Ängsten. Aufgrund dessen kann festgehalten\nwerden, dass die Beschwerdeführerin ihrer behandelnden Psychiaterin gegenüber\nwohl durchgehend und somit auch im Zeitpunkt der erstmaligen\nMeldepflichtverletzung im November 2019 das gleichbleibende schwerstens\neinschränkende psychiatrische Krankheitsbild präsentierte – mit entsprechendem\nVerhalten im persönlichen Gespräch und Angaben zum Leidensdruck im Alltag. Zum\nAuftreten der Beschwerdeführerin gegenüber einer anderen Versicherung ist\nferner der Wahrnehmungsbericht der C____ zum Gespräch vom 26. November 2019\n(IV-Akte 86, S. 55) von Relevanz. Es wurde festgehalten, dass die\nBeschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 26. November 2019 wie\nnarkotisiert gewirkt, einen schläfrigen und verlangsamten Eindruck hinterlassen\nsowie immer wieder die Augen geschlossen habe. Bezüglich der geltend gemachten\nBeschwerden habe sie äusserst vage und ausweichend geantwortet.\n4.4.\nIn starkem Kontrast (vgl. zur entsprechenden Würdigung der C____\nIV-Akte 86, S. 1 ff.) dazu stehen die Ergebnisse der Observation der\nBeschwerdeführerin. So war es der Beschwerdeführerin im Anschluss an das\nGespräch vom 26. November 2019 möglich, mit ihrem Ehemann in ein Lebensmittelgeschäft\nzu gehen, wobei sich die anlässlich des Gesprächs zur Schau gestellte\nSchläfrigkeit auf dem Observationsmaterial nicht erkennen liess (vgl. IV-Akte\n86, S. 13 f.; IV-Akte 86, S. 26-30). Bereits einen Monat zuvor, am 26.\nOktober 2019, hatte sie mit ihrer Familie das Einkaufszentrum «[...]» in [...]\naufgesucht und sei dort – entgegen ihren Angaben anlässlich des Gesprächs vom\n26. November 2019 und der ursprünglichen Einschätzung des psychiatrischen\nGutachters Dr. med. B____ (vgl. Gutachten vom 18. August 2007 [IV-Akte 34, S. 9])\n– alleine durch ein Schuhgeschäft geschlendert (IV-Akte 86, S. 21-25). Im\nAugust 2021 wurde die Beschwerdeführerin an drei Tagen im Bereich ihres\nWohnortes im [...] beobachtet. In dieser Zeit habe sie sich mit ihrer Familie\nsowie Bekannten in ein Restaurant begeben (IV-Akte 86, S. 37). Sie habe sich an\nden Gesprächen beteiligt und sogar zeitweise gelacht oder gelächelt. Sie habe\nmit ihren Händen gestikuliert, schien dabei guter Laune gewesen zu sein.\nZustände wie Angst, Traurigkeit oder Müdigkeit hätten nicht beobachtet werden\nkönnen. An einem Morgen habe die Beschwerdeführerin beim Aufhängen der Wäsche\nbeobachtet werden können (vgl. IV-Akte 86, S. 14).\n"}