{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-9_2026-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80123&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "609410acf4c54995b8d97dbbd3b6cdab"}, "Scrapedate": "2026-10-17", "Scrapetime": "01:50:45", "Num": ["AH.2025.9", "SVG.2026.169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:27", "Checksum": "004a34ec2c3585149ebc735ca583af01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)\nRegeste:\nErlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint\n\n3.4.\nNach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit zu\nunterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und\nder Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben\nberufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden\nRechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein\ngehört zum inneren Tatbestand und stellt eine Tatfrage dar. Demgegenüber gilt\ndie Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage,\nsoweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen\ntatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221,\n223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2025 vom 8. Oktober\n2025 E. 3.2).\n4.\n4.1.\nÜber die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine\nMeldepflichtverletzung begangen hat, wurde bereits mit Urteilen des\nSozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2022 (IV.2022.17; IV-Akte 129)\nund vom 13. August 2024 (IV.2024.5; BAB 5) rechtskräftig entschieden. Diesbezüglich\nwurde festgehalten, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 11. Mai 2023\n(IV-Akte 141) von Dr. med. D____ als beweiskräftige medizinische Grundlage\nabgestellt werden kann (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom\n13. August 2024 E. 4.4 [BAB 5]). Insbesondere hat der Psychiater Dr. med. D____\nseine Beurteilung nicht nur auf die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen gestützt,\nsondern bezog diese vielmehr in seine Gesamtbeurteilung ein und setzte sie in\nden Kontext der Beschwerdeschilderungen, der Anamneseerhebungen und nicht\nzuletzt unter Würdigung einer überzeugenden und sorgfältigen Analyse des\nObservationsmaterials (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom 13.\nAugust 2024 E. 4.5.2 [BAB 5]). Ferner wurde mit Urteil des\nSozialversicherungsgerichts vom 13. August 2024 (BAB 5) gestützt auf das\nbeweiswertige Gutachten und unter Auseinandersetzung mit den beschwerdeweise\nvorgebrachten Einwänden festgehalten, die Beschwerdeführerin war jedenfalls\nseit dem Zeitraum, innerhalb dessen sie observiert worden war, gesundheitlich\nnicht beeinträchtigt. Den Standpunkt der damaligen Beschwerdegegnerin (IV BS),\nes wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der\nObservationen eine gesundheitliche Besserung zu melden, sah das Gericht vor\ndiesem Hintergrund als begründet an. Das Gericht bejahte folglich eine\nMeldepflichtverletzung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5\nvom 13. August 2024 E. 5.3.2 [BAB 5]). In diesem Sinne wurde auch\nbereits vor der Begutachtung durch Dr. med. D____ im Jahr Februar/März 2023\n(IV-Akte 141, S. 6) mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12.\nJuli 2022 (IV-Akte 129) auf Grundlage der offensichtlichen Diskrepanz zwischen\nder Aktenlage und den beobachteten Aktivitäten bestätigt, dass die\nBeschwerdeführerin die damalige Beschwerdegegnerin (IV BS) nicht über ihre\ngesundheitliche Verbesserung informiert hatte, was eine schuldhafte\nMeldepflichtverletzung darstellte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts\nIV.2022.17 vom 12. Juli 2022 E. 5.7 und E. 6.4).\n4.2.\nAuf diese Ausführungen kann auch vorliegend abgestellt werden. Im\nRahmen des Erlassbegehrens ist überdies zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin\nbeim Leistungsempfang gutgläubig war, mithin ob sich die Beschwerdeführerin\ndabei auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Während für die\nBejahung einer Meldepflichtverletzung eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl.\nE. 3.2 hiervor), ist für die Verneinung des guten Glaubens im Rahmen des\nErlasses nämlich eine grobe Nachlässigkeit gefordert (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl.\nauch BGE 110 V 176, 180 E. 3c). Von grober Fahrlässigkeit im Rechtssinne wird\ngesprochen, wenn eine Person es am zumutbaren «Mindestmass an Sorgfalt» fehlen liess\n(BGE 110 V 176, 180 E. 3c) respektive sie gegen elementare Vorsichtsgebote verstiess,\nsodass sich die Frage stellt, «wie sie denn nur konnte» (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht,\nAllgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 1986 für\ndie Definition dieser Begrifflichkeiten im allgemeinen Schuldrecht).\nDemgegenüber liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor, wenn nur gering\nunvorsichtig gehandelt wurde und das in Frage stehende Verhalten von demjenigen\neines vernünftigen Menschen nur gering abweicht (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und\nBesonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 1987). Schliesslich\nist der gute Glaube ohne Weiteres zu verneinen, sollte gar eine böswillige\nAbsicht oder ein arglistiges Verhalten vorliegen (vgl. BGE 110 V 176, 180 E.\n3c).\n"}