{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-9_2026-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80123&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "609410acf4c54995b8d97dbbd3b6cdab"}, "Scrapedate": "2026-10-17", "Scrapetime": "01:50:45", "Num": ["AH.2025.9", "SVG.2026.169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:27", "Checksum": "004a34ec2c3585149ebc735ca583af01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)\nRegeste:\nErlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint\n\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine bloss\nleicht schuldhaft erfolgte Meldepflichtverletzung schliesse den guten Glauben\nnicht aus. Sie habe im Rahmen des Revisionsverfahrens von 2021 die Verbesserung\nihrer Gesundheit offengelegt und sei dies bereits 1.5 Jahre zuvor nicht\nangezeigt gewesen, da bei einer psychischen Erkrankung eine solche Verbesserung\ndurch die betroffene Person selbst schwer feststellbar sei. Es sei nie\nrechtskräftig festgestellt worden, dass sie Beschwerden bewusst vorgetäuscht\nhabe. Aus dem während der Observation festgestellten im Widerspruch zum\nursprünglich diagnostizierten Krankheitsbild stehenden Verhalten dürfe auf\nkeine vorsätzliche Täuschung geschlossen werden. Sie habe einen ernsthaften\nVorschlag zur Rückzahlung gemacht, der sich an ihrer finanziellen\nLeistungsfähigkeit orientiert habe. Auch die Ergebnisse der Validitätsskalen\ndes Gutachters würden keinen Vorsatz begründen. Ferner habe das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren nicht mit Verweis auf\nvorsätzlich falsche Angaben zum Gesundheitszustand abgewiesen werden dürfen.\nAufgrund der vergangenen Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdegegnerin über\nihre engen finanziellen Verhältnisse informiert gewesen.\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, die\nBeschwerdeführerin tätige keine ernsthaften Bemühungen bezüglich der\nBegleichung der Rückforderung. Die Aufforderungen zur Einreichung der\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seien unbeantwortet\ngeblieben. Die Voraussetzungen des Erlasses oder einer angemessenen\nTilgungsvereinbarung seien nicht gegeben. Bei einer Meldepflichtverletzung wie\nim vorliegenden Fall könne kein guter Glaube vorliegen. Mangels Einreichung von\nvollständigen Steuerunterlagen könne auch die grosse Härte nicht überprüft oder\ngar bejaht werden. Die Beschwerdeführerin habe auch sehr lange nicht auf die\nRückforderung reagiert und erst im Rahmen des Inkassoverfahrens ein\nErlassgesuch gestellt. Es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche\nVerbeiständung im Einspracheverfahren, da ihr Begehren als aussichtslos zu\nwerten sei.\n2.3.\nStrittig und vorliegend zu prüfen sind somit die Voraussetzungen eines\nErlasses der Fr. 111'348.00 und die Voraussetzungen der unentgeltlichen\nRechtsvertretung im Einspracheverfahren.\n3.\n3.1.\nWer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht\nzurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG;\nvgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die\nVoraussetzungen der grossen Härte und des guten Glaubens müssen kumulativ\nerfüllt sein (Johanna Dormann, in:\nBasler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl.,\nBasel 2025, N 67 zu Art. 25 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin\ngewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und\nspätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung\neinzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV), was eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt\n(BGE 132 V 42, 46 E. 3.4). Die grosse Härte bestimmt sich nach Art. 5 Abs.\n1 ATSV. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der\nZeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist\n(Art. 4 Abs. 2 ATSV).\n3.2.\nGemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine\nLeistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder\nDritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils\nzuständigen Durchführungsorgan zu melden. Nach Art. 77 der Verordnung vom 17.\nJanuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die\nberechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung,\nnamentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder\nErwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen\nVerhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt\neine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte\nPerson, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung\ndes anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es\num sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016\nE. 6.1). Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die\nAbklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (vgl. Art. 43 Abs. 1\nATSG). Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus,\nwobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214, 218 E.\n2a).\n3.3.\nAls Erlassvoraussetzung ist der gute Glaube nicht schon mit der\nUnkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr\nnicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit\nschuldig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Februar\n2023 E. 2.2). Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf\nden guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht\nfahrlässig war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach\neinem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche\nund Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht\nausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021\nvom 21. September 2021 E. 3.1).\n"}