{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-9_2026-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80123&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=25&Template=search_result_document.html", "Checksum": "609410acf4c54995b8d97dbbd3b6cdab"}, "Scrapedate": "2026-10-17", "Scrapetime": "01:50:45", "Num": ["AH.2025.9", "SVG.2026.169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:27", "Checksum": "004a34ec2c3585149ebc735ca583af01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2026 AH.2025.9 (SVG.2026.169)\nRegeste:\nErlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint\n\nII.\nAm 11. November 2025 erhebt die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten\ndurch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht sowohl\nBeschwerde betreffend Erlass der Rückforderung (Beschwerde 1) als auch\nbetreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Erlassverfahren (Beschwerde\n2).\nMit Beschwerde 1 vom 11. November 2025 stellt sie die folgenden\nRechtsbegehren:\n1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025\naufzuheben und der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Invalidenrenten vom\nNovember 2019 bis Dezember 2021 von Fr. 111'348.00 zu erlassen.\n2. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin\nzur Prüfung des Erlasses zurückzuweisen.\n3. Es sei das Verfahren mit der heute eingereichten\nBeschwerde gegen den Nachtragsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2025\nzu vereinen, mit welchem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung\nfür das vorgenannte Einspracheverfahren abgewiesen worden war.\n4. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und MWST), wobei\nder Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem\nUnterzeichneten als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen ist.\nMit Beschwerde 2 vom 11. November 2025 beantragt die\nBeschwerdeführerin:\n1. Es sei der Nachtrag zum Einspracheentscheid vom 17.\nOktober 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren\nvor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem\nUnterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.\n2. Es sei das Verfahren mit der heute eingereichten\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. (recte:\n13.) Oktober 2025 zu vereinen, mit welchem der Erlass der Rückerstattung der\nInvalidenrenten im Umfang von Fr. 111'348.00 abgewiesen worden war.\n3. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und MWST), wobei\nder Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem\nUnterzeichneten als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen ist.\nMit Eingabe vom 28. November 2025 bringt die Beschwerdeführerin\nUnterlagen betreffend den Kostenerlass im hiesigen Verfahren bei.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2025\nwird der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege teilweise abzuweisen.\nMit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\nMit Eingabe vom 14. Januar 2026 nimmt die Beschwerdeführerin\nzur angekündigten teilweisen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche\nRechtspflege Stellung und bringt Einkommens- und Bedarfsbelege ihrer Kinder\nbei.\nMit Schreiben vom 6. Februar 2026 nimmt die Beschwerdeführerin\nerneut zur unentgeltlichen Rechtspflege Stellung und bringt Belege bezüglich\nihrer Kinder bei.\nMit Replik vom 6. Februar 2026 hält die Beschwerdeführerin an\nden Rechtsbegehren der Beschwerde 1 und Beschwerde 2 fest.\nMit Duplik vom 16. März 2026 hält die Beschwerdegegnerin an den\nin der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest und schliess weiterhin auf\ndie vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Mai 2026 werden\ndie Gerichtsakten des Verfahrens IV.2024.5 beigezogen.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2026 wird\nder Beschwerdeführerin wiederum in Aussicht gestellt, das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege fürs Beschwerdeverfahren teilweise abzuweisen bei\neinem Selbstbehalt von Fr. 2'618.85.\nMit Stellungnahme vom 18. Juni 2026 erklärt sich die\nBeschwerdeführerin mit dem angekündigten Selbstbehalt einverstanden.\nIII.\nAm 4. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer\ndes Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes\nvom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen\nGerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1\nAbs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001\n(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur\nBeurteilung der vorliegenden Beschwerde 1 und Beschwerde 2 zuständig. Die\nörtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20.\nDezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\n1.2.\nDie Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss\nArt. 60 Abs. 1 ATSG erhoben und die anderen formellen Voraussetzungen\nsind ebenfalls erfüllt, weswegen auf die Beschwerde 1 und Beschwerde 2\neinzutreten ist.\n2.\n"}