| | Sozialversicherungsgericht | URTEIL vom 4. Juni 2026 Mitwirkende lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz Parteien A____ [...] vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach, 4001 Basel Beschwerdeführerin Ausgleichskasse Basel-Stadt Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel Beschwerdegegnerin Gegenstand AH.2025.9 Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 Nachtrag vom 17. Oktober 2025 zum Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 Erlassgesuch; guter Glaube bei Meldepflichtverletzung verneint Tatsachen I. Der 1979 geborenen Beschwerdeführerin, die Mutter zweier 2003 und 2006 geborener Kinder ist (vgl. IV-Akte 1), war mit Verfügung vom 9. November 2007 (IV-Akte 44) gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 18. August 2007 (IV-Akte 34) von Dr. med. B____ rückwirkend per 1. Juli 2006 eine ganze, unbefristete Invalidenrente zugesprochen worden. Die C____ (nachfolgend: C____), bei der die Beschwerdeführerin am 11. November 2002 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte (vgl. IV-Akte 86, S. 2), liess die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 an sieben Tagen durch eine externe Firma observieren (IV-Akte 86, S. 13) und führte mit ihr am 26. November 2019 ein Gespräch, welches protokolliert wurde (IV-Akte 86, S. 50). Am 9. April 2021 beantwortete die Beschwerdeführerin den von der IV-Stelle Basel-Stadt (IV BS) zugesandten Revisionsfragebogen vom 25. März 2021 (IV-Akte 70). Vom 11. bis 13. August 2021 liess die C____ die Beschwerdeführerin erneut an drei Tagen überwachen (IV-Akte 86, S. 14). In der Folge setzte die C____ die IV BS darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin durch eine externe Firma überwacht worden sei und dass sie ihre Versicherungsleistungen sistiert habe (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2021 [IV-Akte 86, S. 1]). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) sistierte die IV BS die IV-Rente der Beschwerdeführerin per sofort aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 (BAB 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der IV-Rente per 31. Dezember 2021. Die gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) mit Urteil vom 12. Juli 2022 (IV.2022.17; IV-Akte 129) ab. Mit Verfügung vom 28. November 2023 (BAB 3) hob die IV BS die Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141) von Dr. med. D____ rückwirkend per 1. November 2019 auf. Mit Verfügung vom 30. November 2023 (BAB 4) forderte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Leistungen von Fr. 111'348.00, welche für die Periode vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 ohne Rechtsgrundlage ausgerichtet wurden, auf. Die gegen die Verfügungen vom 28. November 2023 und 30. November 2023 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 13. August 2024 (IV.2024.5; BAB 5) ab. Am 13. März 2025 (BAB 6) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut zur Zahlung der Fr. 111'348.00 auf. Nachdem die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin, fortan vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, über die Modalitäten eines Tilgungsplans verhandelt hatten (vgl. BAB 7, 8 und 9) und die Beschwerdeführerin am 14. April 2025 um Erlass der Rückforderung ersucht hatte (vgl. BAB 8), gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2025 (BAB 11) den Zahlungsaufschub bis 31. August 2025. Mit Schreiben vom 29. August 2025 (BAB 12) reichte die Beschwerdeführerin die Existenzminimumsberechnung ihres Ehemannes ein, machte einen Rückzahlungsvorschlag und ersuchte um Stellungnahme zum Erlassgesuch. Mit Verfügung vom 9. September 2025 (BAB 13) lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2025 (BAB 14) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 (BAB 15) ab. Mit Nachtrag vom 17. Oktober 2025 zum Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 (Beilage 1 zur Beschwerde 2) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab. II. Am 11. November 2025 erhebt die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht sowohl Beschwerde betreffend Erlass der Rückforderung (Beschwerde 1) als auch betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Erlassverfahren (Beschwerde 2). Mit Beschwerde 1 vom 11. November 2025 stellt sie die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Invalidenrenten vom November 2019 bis Dezember 2021 von Fr. 111'348.00 zu erlassen. 2. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Erlasses zurückzuweisen. 3. Es sei das Verfahren mit der heute eingereichten Beschwerde gegen den Nachtragsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2025 zu vereinen, mit welchem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorgenannte Einspracheverfahren abgewiesen worden war. 4. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und MWST), wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen ist. Mit Beschwerde 2 vom 11. November 2025 beantragt die Beschwerdeführerin: 1. Es sei der Nachtrag zum Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 2. Es sei das Verfahren mit der heute eingereichten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. (recte: 13.) Oktober 2025 zu vereinen, mit welchem der Erlass der Rückerstattung der Invalidenrenten im Umfang von Fr. 111'348.00 abgewiesen worden war. 3. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und MWST), wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen ist. Mit Eingabe vom 28. November 2025 bringt die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend den Kostenerlass im hiesigen Verfahren bei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2025 wird der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 nimmt die Beschwerdeführerin zur angekündigten teilweisen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Stellung und bringt Einkommens- und Bedarfsbelege ihrer Kinder bei. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 nimmt die Beschwerdeführerin erneut zur unentgeltlichen Rechtspflege Stellung und bringt Belege bezüglich ihrer Kinder bei. Mit Replik vom 6. Februar 2026 hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren der Beschwerde 1 und Beschwerde 2 fest. Mit Duplik vom 16. März 2026 hält die Beschwerdegegnerin an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest und schliess weiterhin auf die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Mai 2026 werden die Gerichtsakten des Verfahrens IV.2024.5 beigezogen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2026 wird der Beschwerdeführerin wiederum in Aussicht gestellt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fürs Beschwerdeverfahren teilweise abzuweisen bei einem Selbstbehalt von Fr. 2'618.85. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2026 erklärt sich die Beschwerdeführerin mit dem angekündigten Selbstbehalt einverstanden. III. Am 4. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde 1 und Beschwerde 2 zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). 1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben und die anderen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weswegen auf die Beschwerde 1 und Beschwerde 2 einzutreten ist. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine bloss leicht schuldhaft erfolgte Meldepflichtverletzung schliesse den guten Glauben nicht aus. Sie habe im Rahmen des Revisionsverfahrens von 2021 die Verbesserung ihrer Gesundheit offengelegt und sei dies bereits 1.5 Jahre zuvor nicht angezeigt gewesen, da bei einer psychischen Erkrankung eine solche Verbesserung durch die betroffene Person selbst schwer feststellbar sei. Es sei nie rechtskräftig festgestellt worden, dass sie Beschwerden bewusst vorgetäuscht habe. Aus dem während der Observation festgestellten im Widerspruch zum ursprünglich diagnostizierten Krankheitsbild stehenden Verhalten dürfe auf keine vorsätzliche Täuschung geschlossen werden. Sie habe einen ernsthaften Vorschlag zur Rückzahlung gemacht, der sich an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit orientiert habe. Auch die Ergebnisse der Validitätsskalen des Gutachters würden keinen Vorsatz begründen. Ferner habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren nicht mit Verweis auf vorsätzlich falsche Angaben zum Gesundheitszustand abgewiesen werden dürfen. Aufgrund der vergangenen Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdegegnerin über ihre engen finanziellen Verhältnisse informiert gewesen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, die Beschwerdeführerin tätige keine ernsthaften Bemühungen bezüglich der Begleichung der Rückforderung. Die Aufforderungen zur Einreichung der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seien unbeantwortet geblieben. Die Voraussetzungen des Erlasses oder einer angemessenen Tilgungsvereinbarung seien nicht gegeben. Bei einer Meldepflichtverletzung wie im vorliegenden Fall könne kein guter Glaube vorliegen. Mangels Einreichung von vollständigen Steuerunterlagen könne auch die grosse Härte nicht überprüft oder gar bejaht werden. Die Beschwerdeführerin habe auch sehr lange nicht auf die Rückforderung reagiert und erst im Rahmen des Inkassoverfahrens ein Erlassgesuch gestellt. Es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren, da ihr Begehren als aussichtslos zu werten sei. 2.3. Strittig und vorliegend zu prüfen sind somit die Voraussetzungen eines Erlasses der Fr. 111'348.00 und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren. 3. 3.1. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Voraussetzungen der grossen Härte und des guten Glaubens müssen kumulativ erfüllt sein (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N 67 zu Art. 25 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV), was eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (BGE 132 V 42, 46 E. 3.4). Die grosse Härte bestimmt sich nach Art. 5 Abs. 1 ATSV. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3.2. Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Nach Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214, 218 E. 2a). 3.3. Als Erlassvoraussetzung ist der gute Glaube nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Februar 2023 E. 2.2). Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1). 3.4. Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und stellt eine Tatfrage dar. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221, 223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2). 4. 4.1. Über die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung begangen hat, wurde bereits mit Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2022 (IV.2022.17; IV-Akte 129) und vom 13. August 2024 (IV.2024.5; BAB 5) rechtskräftig entschieden. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141) von Dr. med. D____ als beweiskräftige medizinische Grundlage abgestellt werden kann (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom 13. August 2024 E. 4.4 [BAB 5]). Insbesondere hat der Psychiater Dr. med. D____ seine Beurteilung nicht nur auf die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen gestützt, sondern bezog diese vielmehr in seine Gesamtbeurteilung ein und setzte sie in den Kontext der Beschwerdeschilderungen, der Anamneseerhebungen und nicht zuletzt unter Würdigung einer überzeugenden und sorgfältigen Analyse des Observationsmaterials (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom 13. August 2024 E. 4.5.2 [BAB 5]). Ferner wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. August 2024 (BAB 5) gestützt auf das beweiswertige Gutachten und unter Auseinandersetzung mit den beschwerdeweise vorgebrachten Einwänden festgehalten, die Beschwerdeführerin war jedenfalls seit dem Zeitraum, innerhalb dessen sie observiert worden war, gesundheitlich nicht beeinträchtigt. Den Standpunkt der damaligen Beschwerdegegnerin (IV BS), es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen eine gesundheitliche Besserung zu melden, sah das Gericht vor diesem Hintergrund als begründet an. Das Gericht bejahte folglich eine Meldepflichtverletzung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom 13. August 2024 E. 5.3.2 [BAB 5]). In diesem Sinne wurde auch bereits vor der Begutachtung durch Dr. med. D____ im Jahr Februar/März 2023 (IV-Akte 141, S. 6) mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2022 (IV-Akte 129) auf Grundlage der offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Aktenlage und den beobachteten Aktivitäten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die damalige Beschwerdegegnerin (IV BS) nicht über ihre gesundheitliche Verbesserung informiert hatte, was eine schuldhafte Meldepflichtverletzung darstellte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2022.17 vom 12. Juli 2022 E. 5.7 und E. 6.4). 4.2. Auf diese Ausführungen kann auch vorliegend abgestellt werden. Im Rahmen des Erlassbegehrens ist überdies zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beim Leistungsempfang gutgläubig war, mithin ob sich die Beschwerdeführerin dabei auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Während für die Bejahung einer Meldepflichtverletzung eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist für die Verneinung des guten Glaubens im Rahmen des Erlasses nämlich eine grobe Nachlässigkeit gefordert (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch BGE 110 V 176, 180 E. 3c). Von grober Fahrlässigkeit im Rechtssinne wird gesprochen, wenn eine Person es am zumutbaren «Mindestmass an Sorgfalt» fehlen liess (BGE 110 V 176, 180 E. 3c) respektive sie gegen elementare Vorsichtsgebote verstiess, sodass sich die Frage stellt, «wie sie denn nur konnte» (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 1986 für die Definition dieser Begrifflichkeiten im allgemeinen Schuldrecht). Demgegenüber liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor, wenn nur gering unvorsichtig gehandelt wurde und das in Frage stehende Verhalten von demjenigen eines vernünftigen Menschen nur gering abweicht (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 1987). Schliesslich ist der gute Glaube ohne Weiteres zu verneinen, sollte gar eine böswillige Absicht oder ein arglistiges Verhalten vorliegen (vgl. BGE 110 V 176, 180 E. 3c). 4.3. Die Rückforderung von Fr. 111'348.00 bezieht sich auf Leistungen, welche ab dem 1. November 2019 erbracht wurden. Den IV-Akten sind von der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin Dr. med. E____ ein Arztbericht des Jahres 2016 und des Jahres 2021 zu entnehmen. Wenngleich 2016 noch vor dem Zeitpunkt der aktenkundigen Meldepflichtverletzung liegt, wird dieser Bericht ebenfalls kurz erörtert, um den Verlauf der Angaben der Beschwerdeführerin ihrer Behandlerin gegenüber aufzuzeigen. Mit Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Akte 62) hielt Dr. med. E____ fest, die Kommunikation der Beschwerdeführerin sei schwer gestört, weswegen keine genauere Abklärung der Ätiologie der psychischen Beeinträchtigung möglich sei. Aufgrund des anhaltenden psychotischen Erlebens (Stimmenhören) sei die Beschwerdeführerin jeweils so abgelenkt, dass mit ihr kaum ein Gespräch geführt werden könne. Ausgeprägte Ängste würden ihr das Alleinsein verunmöglichen, die Herkunftsfamilie müsse sie rund um die Uhr unterstützen. Mit Arztbericht vom 13. April 2021 (IV-Akte 74) berichtete Dr. med. E____ weiterhin von der schwer gestörten Kommunikation der Beschwerdeführerin. Die Pseudodemenz der Beschwerdeführerin imponiere immer deutlicher, wobei von einer Chronifizierung auszugehen sei. Ferner wiederholte Dr. med. E____ die Ausführungen zum Stimmenhören und zu den ausgeprägten Ängsten. Aufgrund dessen kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer behandelnden Psychiaterin gegenüber wohl durchgehend und somit auch im Zeitpunkt der erstmaligen Meldepflichtverletzung im November 2019 das gleichbleibende schwerstens einschränkende psychiatrische Krankheitsbild präsentierte – mit entsprechendem Verhalten im persönlichen Gespräch und Angaben zum Leidensdruck im Alltag. Zum Auftreten der Beschwerdeführerin gegenüber einer anderen Versicherung ist ferner der Wahrnehmungsbericht der C____ zum Gespräch vom 26. November 2019 (IV-Akte 86, S. 55) von Relevanz. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 26. November 2019 wie narkotisiert gewirkt, einen schläfrigen und verlangsamten Eindruck hinterlassen sowie immer wieder die Augen geschlossen habe. Bezüglich der geltend gemachten Beschwerden habe sie äusserst vage und ausweichend geantwortet. 4.4. In starkem Kontrast (vgl. zur entsprechenden Würdigung der C____ IV-Akte 86, S. 1 ff.) dazu stehen die Ergebnisse der Observation der Beschwerdeführerin. So war es der Beschwerdeführerin im Anschluss an das Gespräch vom 26. November 2019 möglich, mit ihrem Ehemann in ein Lebensmittelgeschäft zu gehen, wobei sich die anlässlich des Gesprächs zur Schau gestellte Schläfrigkeit auf dem Observationsmaterial nicht erkennen liess (vgl. IV-Akte 86, S. 13 f.; IV-Akte 86, S. 26-30). Bereits einen Monat zuvor, am 26. Oktober 2019, hatte sie mit ihrer Familie das Einkaufszentrum «[...]» in [...] aufgesucht und sei dort – entgegen ihren Angaben anlässlich des Gesprächs vom 26. November 2019 und der ursprünglichen Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B____ (vgl. Gutachten vom 18. August 2007 [IV-Akte 34, S. 9]) – alleine durch ein Schuhgeschäft geschlendert (IV-Akte 86, S. 21-25). Im August 2021 wurde die Beschwerdeführerin an drei Tagen im Bereich ihres Wohnortes im [...] beobachtet. In dieser Zeit habe sie sich mit ihrer Familie sowie Bekannten in ein Restaurant begeben (IV-Akte 86, S. 37). Sie habe sich an den Gesprächen beteiligt und sogar zeitweise gelacht oder gelächelt. Sie habe mit ihren Händen gestikuliert, schien dabei guter Laune gewesen zu sein. Zustände wie Angst, Traurigkeit oder Müdigkeit hätten nicht beobachtet werden können. An einem Morgen habe die Beschwerdeführerin beim Aufhängen der Wäsche beobachtet werden können (vgl. IV-Akte 86, S. 14). 4.5. Von der kantonalen Rechtsprechung wurde der gute Glaube bei bewusster Aggravation hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden verneint (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen IV 2024/232 vom 3. Februar 2026 E. 2.3). Der Psychiater Dr. med. D____ gab mit seinem Gutachten vom 11. Mai 2023 diesbezüglich unter Würdigung der testpsychologischen Untersuchung, seinen klinischen Erkenntnissen und des Observationsmaterials folgende Einschätzung ab: Es handle sich nicht um authentische Beschwerden (vgl. IV-Akte 141, S. 52). Die Validitätsskalen des MMPI-2 RF hätten sich auffällig gezeigt, sodass eine valide Beurteilung der Persönlichkeit nicht möglich sei (vgl. IV-Akte 141, S. 53 f.). Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierten Einschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen würden sich nicht in allen Lebensbereichen zeigen. Die Beschwerdeführerin habe in den Testungen ein schwer dementes Zustandsbild präsentiert. Mit dieser Leistung sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, einzukaufen und sich in einem Shoppingcenter zu bewegen (vgl. IV-Akte 141, S. 62). Gemäss den Kriterien nach Sherman und Slick (vgl. IV-Akte 141, S. 63 f.) handle es sich um ungültige Beschwerdeangaben. Zudem sei bei einem Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich und gleichzeitiger Abnahme der Lernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben gemacht habe, da sogar bei einem nicht vorhandenen Gedächtnis Antworten im Zufallsbereich liegen würden. Insgesamt fänden sich keine validen Beschwerden, welche eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden (vgl. IV-Akte 141, S. 64). Vom Verfasser des Wahrnehmungsberichts der C____ zum Gespräch vom 26. November 2019 wurden die Benommenheit und Schläfrigkeit der Beschwerdeführerin bereits als theatralisch vorgetragen wahrgenommen (IV-Akte 86, S. 55). Mit Aktenbeurteilungen vom 17. Mai 2023 (IV-Akte 144) und vom 23. November 2023 (IV-Akte 161) interpretierte der Psychiater Dr. med. F____ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) das Verhalten der Beschwerdeführerin als bewusste Täuschung. Mit dem psychiatrischen Gutachten und den Observationsergebnissen würden vorsätzliche Falschangaben von Beschwerden nachgewiesen und ungültige, verzerrte Antworten in den durchgeführten Testungen zu Beschwerden und in den psychometrischen Testungen objektiviert. Bei den gezeigten Fehlleistungen habe es sich um eine aktive intellektuelle Leistung gehandelt, mit der die Beschwerdeführerin gezielte Falschangaben gemacht habe. Damit sei durch sie einerseits ein kognitives Leistungsvermögen dokumentiert und andererseits der Nachweis fortbestehender Störungen verhindert worden. 4.6. Vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Einschätzungen (vgl. E. 4.5 hiervor) und der Gegenüberstellung der bei der Beschwerdeführerin beobachteten Verhaltensweisen (vgl. E. 4.4 hiervor) mit den von ihr geltend gemachten Funktionseinbussen und Beschwerden (vgl. E. 4.3 hiervor) ist die Annahme einer bloss leicht fahrlässig erfolgten Meldepflichtverletzung ausgeschlossen. Anlässlich der diversen Observationstage legte sie mehrfach ein diametral von der ursprünglichen Einschätzung des Psychiaters Dr. med. B____ (vgl. IV-Akte 34) abweichendes Verhalten an den Tag, während sie zeitgleich bei ihren Ärzten und Leistungserbringern die massiven Beschwerden geltend machte und an den Tag legte (vgl. E. 4.3 hiervor). Während sie sich am Gespräch vom 26. November 2019 wie narkotisiert präsentierte, war es ihr im Anschluss an das Gespräch möglich, mit ihrem Mann in einen Einkaufsladen zu gehen, wobei sich die anlässlich des Gesprächs zur Schau gestellte Schläfrigkeit auf dem Observationsmaterial nicht erkennen liess (IV-Akte 86, S. 14; IV-Akte 86, S. 26-30). Eine solche Änderung binnen Stunden erachtete das Sozialversicherungsgericht bereits mit Urteil vom 13. August 2024 (BAB 5) als nicht mit Schwankungen bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis erklärbar wie gutachterlich von Dr. med. D____ festgestellt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom 13. August 2024 E. 4.5.4; vgl. ferner E. 4.5 hievor). Vielmehr deutet die dargelegte Diskrepanz bei erneuter Prüfung der Aktenlage auf eine mindestens grobfahrlässige Fehldarstellung des eigenen Gesundheitszustands hin. Das Gesamtbild drängt denn auch die Frage auf, wie es der Beschwerdeführerin gelang, bei ihrer behandelnden Psychiaterin anlässlich der alle vier bis sechs Wochen stattfindenden Konsultationen (IV-Akten 62 und 74) die pseudodementen Symptome an den Tag zu legen und gleichzeitig scheinbar in ihrem Alltag unbeschwert auftreten zu können (vgl. E. 4.2 hiervor), ohne der IV BS bis zum Revisionsfragebogen vom 9. April 2021 (IV-Akte 70) jemals eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands mitgeteilt zu haben. Somit muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2019 in mindestens grobfahrlässiger Weise ihrer Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist, was den guten Glauben ausschliesst. 4.7. Damit erübrigt sich vorliegend eine Prüfung, ob eine grosse Härte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ATSV gegeben ist, da für den Erlass der Rückforderung sowohl die Gutgläubigkeit als auch die grosse Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.1 hiervor). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht bezüglich der Verbesserung ihres Gesundheitszustands per 1. November 2019 in nicht gutgläubiger Weise verletzte und die Voraussetzungen des Erlasses der Rückforderung von Fr. 111'348.00 nicht erfüllt sind. 5. 5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2 und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren nicht grundsätzlich anzunehmen und bildet nicht den Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.4.1; Philipp Geersten, in: Schulthess Kommentar ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, N 40 zu Art. 37 ATSG). 5.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (und somit auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar – wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 und E. 7.2 [Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und BGE 125 V 32, 35 E. 4b). 5.3. Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen; in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]). 6. 6.1. Gegenstand des Einspracheverfahrens, bezüglich welchem der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu beurteilen ist, war der vorstehend (vgl. E. 4 hiervor) behandelte Erlass der Rückforderung von Fr. 111'348.00. Die Rechtsfigur des Erlasses besteht aus zwei Voraussetzungen – dem guten Glauben und der grossen Härte. Bei diesen beiden Voraussetzungen ist alsdann davon auszugehen, dass sie auch von einem Laien verstanden werden können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin nicht ohne anwaltliche Vertretung hätte möglich sein sollen, darzulegen, aus welchem Grund sie um die Unbegründetheit ihres Leistungsbezugs nicht gewusst haben solle und dass ihre finanziellen Verhältnisse die Rückzahlung dieses Betrags nicht erlauben würden. Erstes hätte sie mindestens mittels einer Schilderung der eigenen Wahrnehmung ihrer vermeintlichen Beschwerden erfüllen können; Letzteres mit der Beibringung einer aktuellen Steuerveranlagung und einer Übersicht sowie Belegen zu den aktuellen Ausgaben und Einnahmen. 6.2. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist nicht gerade von einer Aussichtslosigkeit des Begehrens der Beschwerdeführerin auszugehen, sondern lediglich von mangelnder Gebotenheit der Rechtsvertretung im Einspracheverfahren. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war ferner bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren tätig (vgl. BAB 7, 8, 10, 12), wofür so oder anders keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1 hiervor) sind eine besondere Komplexität der Rechtsfragen oder eine Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu verneinen. Es kann kein Ausnahmefall angenommen werden, in dem die anwaltliche Vertretung doch geboten gewesen wäre (vgl. E. 5.3 hiervor). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141) von Dr. med. D____ ist ferner von nicht authentischen Beschwerden und von keinen Symptomen mit überwiegend wahrscheinlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Deswegen kann auch keine Unfähigkeit der Beschwerdeführerin persönlich angenommen werden, sich im Verfahren zurecht zu finden. 6.3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren zu verneinen ist. 7. 7.1. Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind sowohl die Beschwerde 1 als auch die Beschwerde 2 abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indes nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2025.00006 vom 26. November 2025 E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 2015 750 vom 6. November 2015 E. 4.1). Ferner ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, vor dem eine Beschwerde gegen die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters im Verwaltungsverfahren behandelt wird, kostenlos, handelt es sich doch dabei um eine Leistung des Armenrechts und nicht um Sozialversicherungsleistungen im Sinn von Art. 61 lit. fbis ATSG bzw. etwa um «IV-Leistungen» im Sinn von Art. 69 Abs. 1bis IVG (Philipp Geersten, in: Schulthess Kommentar ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, N 52 zu Art. 37 ATSG), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.3. Vor dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zu. Wenngleich die Beschwerdeführerin mehrere Eingaben mit zusätzlichen Unterlagen machte, hat der vorliegende Fall als durchschnittlicher Natur zu gelten. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juni 2026 wird die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren bei einem Selbstbehalt von Fr. 2'618.85 in Aussicht gestellt, womit sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juni 2026 einverstanden erklärt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im bloss teilweisen Kostenerlass ist folglich ein Anwaltshonorar von Fr. 381.15 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) von Fr. 30.85 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde 1 und die Beschwerde 2 werden abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge teilweiser Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird Dr. Axel Delvoigt, Advokat, ein Anwaltshonorar von Fr. 381.15 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 30.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am: