Gemäss § 16 Abs. 1 SVGG ist das Verfahren im Kanton Basel-Stadt in der Regel kostenlos (Satz 1). Bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Satz 2). Davon ist vorliegend abzusehen. 5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.