4.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie die konkrete Berechnung der persönlichen Beiträge als solche nicht beanstandet. Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2025 (BB 2) sowie auf die ausführlichen rechtlichen Erwägungen in den Ziffern 9 ff. des Einspracheentscheides vom 23. September 2025 (BA 5) verwiesen werden. Die korrigierte Berechnung der persönlichen Beiträge im Einspracheentscheid in der Höhe von CHF 44‘244.30 ist vorliegend nicht zu beanstanden. 5.