4.3.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, die Verwaltungsratstätigkeit in den USA unterliege vollumfänglich der Besteuerung in den USA (siehe BB 3) beziehungsweise das deklarierte US-Einkommen sei schon in den USA besteuert worden (BB 7). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage der Besteuerung, sondern um die Beitragspflicht gemäss AHVG. Entsprechende Unterlagen oder Belege, die eine Beitragsverpflichtung in den USA und insbesondere eine Beitragszahlung für die Verwaltungsratstätigkeit in den USA beweisen, reicht der Beschwerdeführer nicht ein.