Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, müsste er womöglich für das betreffende Einkommen in keinem der beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge leisten oder aber die USA müssten bei ihm Beiträge für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erheben, obwohl die Rechtsnormen in den USA die besagte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit einstufen. 4.3.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, die Verwaltungsratstätigkeit in den USA unterliege vollumfänglich der Besteuerung in den USA (siehe BB 3) beziehungsweise das deklarierte US-Einkommen sei schon in den USA besteuert worden (BB 7).