Dies gerade deshalb, um Unsicherheiten und Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, müsste er womöglich für das betreffende Einkommen in keinem der beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge leisten oder aber die USA müssten bei ihm Beiträge für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erheben, obwohl die Rechtsnormen in den USA die besagte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit einstufen.