4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bedient sich für die Qualifikation der Tätigkeit in den USA zwar den Ausführungen in den vorangehenden Ziffern, will dann aber seine Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft in den USA wiederum gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Abkommens für die konkrete Versicherungspflicht den Rechtsvorschriften in den USA unterstellen. 4.3.2. Damit verkennt er indessen, dass die Regelung in Art. 7 Abs. 1 des Abkommens lediglich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III – mit dem Titel ‘Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften’ – gilt.