4.2. Bei seinem Verwaltungsratsmandat in den USA handelt es sich um eine Tätigkeit, welche in der Schweiz gemäss beiden Parteien unbestrittenermassen und korrekterweise als eine unselbständige Tätigkeit qualifiziert wird (siehe hierzu Ziffern 9 ff. im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2025, insbesondere Ziffern 13 und 14 mit weiteren Hinweisen; BA 5). In den USA gilt die Verwaltungsratstätigkeit hingegen als selbständige Tätigkeit (siehe hierzu Randziffer 2081 WVP). Gestützt auf Art. 7 Abs 5 des Abkommens ist für die Qualifikation der Tätigkeit in den USA der Wohnsitzstaat, also die Schweiz, massgebend. Dies ist vorliegend ebenfalls von beiden Parteien unbestritten.