4.1. Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und übt in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit aus. Für diese Tätigkeit ist er gemäss Art. 7 Abs. 4 des Abkommens den Rechtsvorschriften der Schweiz unterstellt. Darüber besteht vorliegend bei beiden Parteien Einigkeit.