Die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) vom 1. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2026) befasst sich in Ziffer 2.4.3. mit weiteren Ausnahmen vom Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. Randziffer 2080 WVP hält mit Bezug auf die USA und die Schweiz fest: Wohnt die Person im Vertragsstaat, der die Tätigkeit als unselbständig qualifiziert, ist sie für das Einkommen aus dieser Tätigkeit im Staat unterstellt, der die Tätigkeit als unselbständig qualifiziert. In Randziffer 2081 wird als Beispiel 2 folgende Konstellation dargestellt: ‘J wohnt in der Schweiz und ist hier erwerbstätig. Er ist auch Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft in den USA.