Hingegen darf ein Kreisschreiben nicht über den von der höheren Norm, die es konkretisieren soll, festgesetzten Rahmen hinausgehen. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen somit keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442, E. 5.2). 3.3.2. Die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) vom 1. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2026) befasst sich in Ziffer 2.4.3. mit weiteren Ausnahmen vom Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort.