7 Abs. 5 des Abkommens bestimmt schliesslich Folgendes: Gilt die gleiche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates als selbständige Tätigkeit und nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates als unselbständige Tätigkeit, so ist diese Tätigkeit in Fällen, in denen die Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates wohnt, ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt und in allen anderen Fällen ausschliesslich den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.