anderen Vertragsstaates erzielt, nicht berücksichtigt (Teilsatz 2). Art. 7 Abs. 4 des Abkommens sieht eine Ausnahme von der Unterstellung am Erwerbsort vor: danach ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Staat sie wohnt. Art. 7 Abs. 5 des Abkommens bestimmt schliesslich Folgendes: