3.2. Gemäss Art. 7 Abs. 1, Teilsatz 1 des vorgenannten zwischenstaatlichen Abkommens mit den USA (Abkommen) ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III dieses Abkommens ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist (sog. Unterstellung am Erwerbsort). Für die Berechnung der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu entrichtenden Beiträge wird das Einkommen, das die Person aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des