3.1. Bei internationalen Beschäftigungsverhältnissen ist für die Frage der Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversicherungen das jeweils anwendbare Recht massgebend. Das anwendbare Recht ergibt sich vorliegend wiederum aus dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie aus dem zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die soziale Sicherheit vom 3. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. August 2014; SR 0.831.109.336.1).