2.2. Unbestritten sind vorliegend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Schweiz (CHF 186'474.00) sowie in Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb in Grossbritannien (CHF 17'232.00). Einigkeit besteht sodann darüber, dass das Einkommen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat bei der Firma D____ in den USA (CHF 186'017.00) als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in den USA zu qualifizieren ist (siehe nachfolgend unter Ziffer 3.2.3.). Streitig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer auch für diese Einkünfte der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz untersteht. 3.