Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Basel-Stadt wohnhaft. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben. 1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie einzutreten. 2. 2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten persönlichen Beiträge (AHV-Beitragspflicht) in der Höhe von CHF 44'244.30 korrekt festgelegt worden sind.