Als Grundlage dazu diente die Steuermeldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender der zuständigen Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer. c) Am 20. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 25. April 2025 Einsprache (BB 3). Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers neu auf CHF 44'244.30 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Beschwerdeantwortbeilage = BA 5).