{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-7_2026-04-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79718&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2c677f15a359759307b0250eb32e70e0"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:50", "Num": ["AH.2025.7", "SVG.2026.110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 AH.2025.7 (SVG.2026.110)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 AH.2025.7 (SVG.2026.110)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 AH.2025.7 (SVG.2026.110)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterstellung sowohl der selbständigen Tätigkeit in der Schweiz als auch der unselbständigen Tätigkeit als Verwaltungsrat in den USA unter die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung."}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:18", "Checksum": "17b263b0cc5c2bdb64f1dd4a52d45b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 AH.2025.7 (SVG.2026.110)\nRegeste:\nUnterstellung sowohl der selbständigen Tätigkeit in der Schweiz als auch der unselbständigen Tätigkeit als Verwaltungsrat in den USA unter die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung.\n\n4.3.\n4.3.1. Der Beschwerdeführer bedient sich für die Qualifikation der\nTätigkeit in den USA zwar den Ausführungen in den vorangehenden Ziffern, will\ndann aber seine Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft in den USA\nwiederum gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Abkommens für die konkrete\nVersicherungspflicht den Rechtsvorschriften in den USA unterstellen.\n4.3.2.\nDamit verkennt er indessen, dass die Regelung in Art. 7 Abs. 1 des\nAbkommens lediglich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III\n– mit dem Titel ‘Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften’ – gilt.\nArt. 7 Abs. 5 des Abkommens greift hier als sogenannte lex specialis und hält\neine von Art. 7 Abs. 1 des Abkommens abweichende Regelung fest. Dies gilt nicht\nnur in Bezug auf die Frage, gemäss den Rechtsvorschriften welchen Vertragsstaates\ndie Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit als selbständige oder unselbständige\nTätigkeit zu erfolgen hat, sondern auch für die anschliessende Unterstellung\nunter die Versicherungspflicht der gemäss dieser Norm qualifizierten Tätigkeit\nin diesem Vertragsstaat. Dafür spricht einerseits die grammatikalische Auslegung\nder Bestimmung: ‘ausschliesslich den Rechtsvorschriften des anderen\nVertragsstaates…unterstellt’; andererseits die teleologische Auslegung von Art.\n7 Abs. 5 des Abkommens. Nach dem Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung sollen\nbei unterschiedlicher Qualifikation der Tätigkeit ausschliesslich und\nabschliessend die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten. Dies gerade deshalb,\num Unsicherheiten und Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Würde man der\nArgumentation des Beschwerdeführers folgen, müsste er womöglich für das\nbetreffende Einkommen in keinem der beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge\nleisten oder aber die USA müssten bei ihm Beiträge für eine unselbständige\nErwerbstätigkeit erheben, obwohl die Rechtsnormen in den USA die besagte\nTätigkeit als selbständige Tätigkeit einstufen.\n4.3.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der\nBeschwerdeführer zwar angibt, die Verwaltungsratstätigkeit in den USA\nunterliege vollumfänglich der Besteuerung in den USA (siehe BB 3)\nbeziehungsweise das deklarierte US-Einkommen sei schon in den USA besteuert\nworden (BB 7). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage der Besteuerung,\nsondern um die Beitragspflicht gemäss AHVG. Entsprechende Unterlagen oder\nBelege, die eine Beitragsverpflichtung in den USA und insbesondere eine\nBeitragszahlung für die Verwaltungsratstätigkeit in den USA beweisen, reicht der\nBeschwerdeführer nicht ein.\n4.4.\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl das Einkommen\ndes Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Schweiz, als\nauch dasjenige aus seiner Verwaltungsratstätigkeit in den USA als\nunselbständige Tätigkeit der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung\nunterstehen.\n4.5.\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,\ndass der Beschwerdeführer die Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen\nsowie die konkrete Berechnung der persönlichen Beiträge als solche nicht\nbeanstandet. Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die Verfügung der\nBeschwerdegegnerin vom 25. April 2025 (BB 2) sowie auf die ausführlichen\nrechtlichen Erwägungen in den Ziffern 9 ff. des Einspracheentscheides vom 23.\nSeptember 2025 (BA 5) verwiesen werden. Die korrigierte Berechnung der\npersönlichen Beiträge im Einspracheentscheid in der Höhe von CHF 44‘244.30 ist vorliegend\nnicht zu beanstanden.\n5.\n5.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen\nund der Einspracheentscheid vom 23. September 2025 zu bestätigen.\n5.2.\nArt. 61 Buchstabe a ATSG\nsah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung unter anderem ein für die\nParteien kostenloses kantonales Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem\noder leichtsinnigem Verhalten). Nach Art. 61 Buchstabe fbis ATSG (in\nKraft seit 1. Januar 2021) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über\nLeistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen\nist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor,\nso kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,\nGerichtskosten auferlegen. Gemäss § 16 Abs. 1 SVGG ist das Verfahren im Kanton\nBasel-Stadt in der Regel kostenlos (Satz 1). Bei leichtsinniger und mutwilliger\nProzessführung können einer Partei jedoch eine Spruchgebühr und die\nVerfahrenskosten auferlegt werden (Satz 2). Davon ist vorliegend abzusehen.\n5.3.\nDie ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens\nwettzuschlagen.\n"}