{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-7_2026-04-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79718&W10_KEY=4519380&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2c677f15a359759307b0250eb32e70e0"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:00:50", "Num": ["AH.2025.7", "SVG.2026.110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 AH.2025.7 (SVG.2026.110)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 AH.2025.7 (SVG.2026.110)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 AH.2025.7 (SVG.2026.110)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterstellung sowohl der selbständigen Tätigkeit in der Schweiz als auch der unselbständigen Tätigkeit als Verwaltungsrat in den USA unter die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung."}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:18", "Checksum": "17b263b0cc5c2bdb64f1dd4a52d45b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 AH.2025.7 (SVG.2026.110)\nRegeste:\nUnterstellung sowohl der selbständigen Tätigkeit in der Schweiz als auch der unselbständigen Tätigkeit als Verwaltungsrat in den USA unter die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung.\n\n3.2.\nGemäss Art. 7 Abs. 1, Teilsatz 1 des vorgenannten zwischenstaatlichen\nAbkommens mit den USA (Abkommen) ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen\nin Abschnitt III dieses Abkommens ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine\nPerson, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige\nErwerbstätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die\nVersicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt\nist (sog. Unterstellung am Erwerbsort). Für die Berechnung der nach den\nRechtsvorschriften dieses Staates zu entrichtenden Beiträge wird das Einkommen,\ndas die Person aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des\nanderen Vertragsstaates erzielt, nicht berücksichtigt (Teilsatz 2). Art. 7 Abs.\n4 des Abkommens sieht eine Ausnahme von der Unterstellung am Erwerbsort vor:\ndanach ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine\nselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt,\nungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die\nVersicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Staat sie wohnt. Art. 7\nAbs. 5 des Abkommens bestimmt schliesslich Folgendes: Gilt die gleiche\nTätigkeit nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates als\nselbständige Tätigkeit und nach den Rechtsvorschriften des anderen\nVertragsstaates als unselbständige Tätigkeit, so ist diese Tätigkeit in Fällen,\nin denen die Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates wohnt, ausschliesslich\nden Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt und in allen anderen Fällen\nausschliesslich den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.\n3.3.\n3.3.1. Kreisschreiben und Wegleitungen als Verwaltungsweisungen\nrichten sich grundsätzlich nur an die Vollzugsorgane bzw. Durchführungsstellen\nund sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht\nberücksichtigt indessen die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann\nund weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine richtige\nAnwendung der gesetzlichen Bestimmungen in einem Einzelfall ermöglichen und von\ndiesen eine überzeugende Konkretisierung wiedergeben. Hingegen darf ein\nKreisschreiben nicht über den von der höheren Norm, die es konkretisieren soll,\nfestgesetzten Rahmen hinausgehen. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung\nRechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu\ngewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen somit keine über\nGesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen\nRechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442, E. 5.2).\n3.3.2. Die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der\nAHV/IV (WVP) vom 1. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2026) befasst sich in Ziffer\n2.4.3. mit weiteren Ausnahmen vom Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. Randziffer\n2080 WVP hält mit Bezug auf die USA und die Schweiz fest: Wohnt die Person im\nVertragsstaat, der die Tätigkeit als unselbständig qualifiziert, ist sie für\ndas Einkommen aus dieser Tätigkeit im Staat unterstellt, der die Tätigkeit als\nunselbständig qualifiziert. In Randziffer 2081 wird als Beispiel 2 folgende\nKonstellation dargestellt: ‘J wohnt in der Schweiz und ist hier erwerbstätig. Er\nist auch Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft in den USA. In den USA gilt\ndiese Tätigkeit im Gegensatz zur Schweiz als selbständig. J ist auch für diese\nTätigkeit in der Schweiz unterstellt.’\n3.4.\nBei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig\nausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus\nselbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus\nmöglich, dass eine versicherte Person gleichzeitig für die eine Firma als\nArbeitnehmende und für die andere als Selbständigerwerbende tätig ist\n(Bundesgerichtsurteil 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018, E. 6.1. mit weiteren\nHinweisen; BGE 104 V 126, E. 3b).\n4.\n4.1.\nDer Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und übt in der Schweiz\neine selbständige Tätigkeit aus. Für diese Tätigkeit ist er gemäss Art. 7 Abs.\n4 des Abkommens den Rechtsvorschriften der Schweiz unterstellt. Darüber besteht\nvorliegend bei beiden Parteien Einigkeit.\n4.2.\nBei seinem Verwaltungsratsmandat in den USA handelt es sich um eine\nTätigkeit, welche in der Schweiz gemäss beiden Parteien unbestrittenermassen und\nkorrekterweise als eine unselbständige Tätigkeit qualifiziert wird (siehe\nhierzu Ziffern 9 ff. im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai\n2025, insbesondere Ziffern 13 und 14 mit weiteren Hinweisen; BA 5). In den USA\ngilt die Verwaltungsratstätigkeit hingegen als selbständige Tätigkeit (siehe\nhierzu Randziffer 2081 WVP). Gestützt auf Art. 7 Abs 5 des Abkommens ist für\ndie Qualifikation der Tätigkeit in den USA der Wohnsitzstaat, also die Schweiz,\nmassgebend. Dies ist vorliegend ebenfalls von beiden Parteien unbestritten.\n"}