5.5. Die Steuerverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Ist das in der Steuerveranlagung ermittelte Vermögen nicht korrekt erfasst, hätte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Rechtsmittel ergreifen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Das Steueramt hat die Richtigkeit der Meldung und die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2025 bestätigt. Demzufolge hat die Ausgleichskasse das Vermögen korrekt ermittelt, indem sie auf die Steuermeldung vom 14. Mai 2025 (BAB 1) sowie auf die Bestätigung der Steuerbehörden (vgl. Mail vom 28. Juli 2025, BAB 5), dass das gemeldete Vermögen in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 richtig sei, abgestellt hat.