5.4. Zum massgebenden Vermögen gehört das gesamte reine in- und ausländische Vermögen der Nichterwerbstätigen (WSN Rz. 2080). Vom rohen Vermögen abzuziehen sind die Schulden (WSN Rz. 2082). Es ist die entsprechende rechtskräftige kantonale Veranlagung heranzuziehen (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV).