5.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass das beitragspflichte Vermögen von Fr. 180'907.- in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 (BAB 1) nicht korrekt berechnet worden sei. Wenn sie ausgehend von der Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2025 die einzelnen Positionen jener Vermögenswerte, die nicht die Liegenschaft betreffen, zusammenrechne, und dies dann zum Repartitionswert des Hauses abzüglich der Hypothek hinzurechne, ergebe sich ein Differenzbetrag von Fr. 45'745.-, der ihr zu viel angerechnet worden sei.