4.4. Die Ausgleichskasse durfte demnach gestützt auf die Rechtsprechung, wonach das Jahr der tatsächlichen Auszahlung massgebend ist, das gesamte im Jahr 2023 ausbezahlte Renteneinkommen der beruflichen Vorsorge für das Jahr 2023 berücksichtigen. In Bezug auf das als Grundlage herangezogene Renteneinkommen erweist sich der Einspracheentscheid daher als rechtens. 5. 5.1. Im Folgenden ist das von der Ausgleichskasse herangezogene Reinvermögen zu überprüfen.