insbesondere aus, dass sich gemäss Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 AHVG die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten muss, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen (BGE 124 V 5 Erw. 3a in fine). Sowohl in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) als auch in der Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2025 (BB 4; Position 240 «Übrige Renten») ist für das Jahr 2023 ein Renteneinkommen von Fr. 78'167.- erfasst.