4.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der beruflichen Vorsorge – um eine solche handelt es sich vorliegend – für die Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung erfasst. Demnach muss sich die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen. Damit wird nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen.