Inhaltlich geht die Behörde jedoch überhaupt nicht auf das Argument der Beschwerdeführer ein, dass ein Teil der Rentenzahlungen nicht das Jahr 2023 betreffe, sondern Vorjahre. Dieser Mangel kann jedoch geheilt werden. Denn die Beschwerdeführerin konnte durch die Erhebung der Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht, und damit einer Beschwerdeinstanz, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 61 lit. c und d ATSG), umfassend Stellung nehmen, neue Beweismittel einbringen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013, 9C_1/2013, E. 2.4).