Denn dieser verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2). Die Ausgleichkasse hat sich jedoch im Einspracheentscheid vom 6. August 2025 in Bezug auf das Renteneinkommen einzig darauf beschränkt, auf die Mitteilung des Steueramtes zu verweisen, wonach das Renteneinkommen in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 stimme. Inhaltlich geht die Behörde jedoch überhaupt nicht auf das Argument der Beschwerdeführer ein, dass ein Teil der Rentenzahlungen nicht das Jahr 2023 betreffe, sondern Vorjahre.