4.2. Die Ausgleichskasse hätte zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das sie bereits in ihrer Einsprache geäussert hat, materiell Stellung nehmen und der Beschwerdeführerin die Rechtslage inhaltlich erklären müssen. Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die massgeblichen Bestimmungen auch im Einspracheentscheid nicht dargelegt, und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) der Beschwerdeführerin verletzt. Denn dieser verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen.