3.5. Entscheidend ist unter anderem, ob die Leistungen zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (vgl. BGE 141 V 186 E. 3.2.1; 125 V 230 E. 3b). 3.6. In der Regel muss die Ausgleichskasse eine Steuermeldung einholen, um die Beiträge aller beitragspflichtigen Versicherten endgültig festzusetzen (Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 2102.1). 4.