2.3. Die Kasse verweist darauf, dass sie am 30. Juli 2025 die Steuerverwaltung nochmals gebeten habe, das Renteneinkommen zu überprüfen, worauf das Steueramt die Richtigkeit der Faktoren bestätigt habe. 2.4. Zu prüfen ist, ob die ausbezahlten Pensionskassenrenten korrekt für das Beitragsjahr 2023 erfasst wurden und ob das Reinvermögen richtig berechnet wurde. 3. 3.1. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen (Art. 3 Abs. 1bis AHVG).