Entscheidend sei, welchem Zeitraum ein Einkommen wirtschaftlich zuzuordnen sei und nicht in welchem Jahr es zufällig ausbezahlt worden sei. Die Nachzahlungen seien periodenrichtig zu berücksichtigen. In Bezug auf das Reinvermögen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe alle Werte, die sich nicht auf die Liegenschaft beziehen würden, aus der definitiven Steuerverfügung 2023 herausgerechnet, woraus sie ein um Fr. 45'745.- tieferes Vermögen errechnet habe als jenes, das in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 der Ausgleichskasse übermittelt worden sei. Ihre Argumentation unterlegte die Beschwerdeführerin mit einer Aufstellung der Werte, die sie zusammenrechnete.