2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass Rentenzahlungen der Pensionskasse aus den Jahren vor 2023 als Einkommensbestandteil für das Jahr 2023 herangezogen worden seien. Für das Jahr 2023 sei ihr nur ein Betrag von Fr. 57'069.- ausbezahlt worden. Die Differenz von Fr. 21'098.- seien Nachzahlungen aus den Vorjahren, in denen sie noch nicht der AHV für Erwerbstätige unterstellt gewesen sei. Diese Rentennachzahlungen seien daher nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit aus der AHV-Berechnung 2023 auszuklammern. Entscheidend sei, welchem Zeitraum ein Einkommen wirtschaftlich zuzuordnen sei und nicht in welchem Jahr es zufällig ausbezahlt worden sei.