ATSG am Wohnsitz der versicherten Person massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2021, 9C_132/2021, E. 1.). Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig. 1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2.