auf Fr. 135'162.- für das Jahr 2023; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. September 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. III. Am 25. November 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Anschliessend wurde die Sache nochmals bei den Richtern in Zirkulation gesetzt. Der Zirkulationsbeschluss erging am 22. Mai 2026. Entscheidungsgründe 1.