{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2025-6_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79744&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=35&Template=search_result_document.html", "Checksum": "315f71473bf9b1ef6cb53b0f71f163a8"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:03:40", "Num": ["AH.2025.6", "SVG.2026.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Festlegung der Beiträge von Nichterwerbstätigen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:40", "Checksum": "83d86e7c056cd40537e7cb6f2326cf64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2025.6 (SVG.2026.117)\nRegeste:\nAHVG Festlegung der Beiträge von Nichterwerbstätigen\n\n4.3.\nGemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden rückwirkend\nausgerichtete Rentennachzahlungen der beruflichen Vorsorge – um eine solche\nhandelt es sich vorliegend – für die Ermittlung der Beiträge als\nNichterwerbstätiger gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung erfasst.\nDemnach muss sich die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den\neffektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den\nSteuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen. Damit wird nicht der\nZeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige der\ntatsächlichen Auszahlung angesprochen. Sowohl im Bundessteuerrecht wie\noffensichtlich auch im Steuerrecht des Kantons Basel-Stadt unterbleibt eine\nAufteilung der Renten auf die einzelnen Jahre, sodass bezüglich der\nbeitragsrechtlichen Erfassung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung\nder Rentenbetreffnisse abzustellen ist (vgl. ausführlich dazu Urteil des\nBundesgerichts vom 7. Dezember 2004, H 311/03, E. 3.2; bestätigt in den\nUrteilen des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, 9C_342/2010, E. 4 und vom 9. Juni\n2020, 9C_2/2020, E. 2.2 und 3.1). Im Entscheid aus dem Jahr 2004 führte das Bundesgericht\ninsbesondere aus, dass sich gemäss Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 AHVG die\nBemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven\nwirtschaftlichen Verhältnissen richten muss, so wie sie aus den Steuermeldungen\nfür das betreffende Jahr hervorgehen (BGE 124 V 5 Erw. 3a in fine). Sowohl in\nder Steuermeldung vom 14. Mai 2025 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1) als auch\nin der Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2025 (BB 4; Position 240 «Übrige\nRenten») ist für das Jahr 2023 ein Renteneinkommen von Fr. 78'167.- erfasst.\n4.4.\nDie Ausgleichskasse durfte demnach gestützt auf die Rechtsprechung,\nwonach das Jahr der tatsächlichen Auszahlung massgebend ist, das gesamte im\nJahr 2023 ausbezahlte Renteneinkommen der beruflichen Vorsorge für das Jahr\n2023 berücksichtigen. In Bezug auf das als Grundlage herangezogene\nRenteneinkommen erweist sich der Einspracheentscheid daher als rechtens.\n5.\n5.1.\nIm Folgenden ist das von der Ausgleichskasse herangezogene\nReinvermögen zu überprüfen.\n5.2.\nArt. 29 Abs. 3 AHVV sieht vor, dass die kantonalen Steuerbehörden\ndas für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden\nrechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln und den Ausgleichskassen\nmelden. Dabei berücksichtigen sie die interkantonalen Repartitionswerte (vgl.\nauch WSN Rz. 2104).\n5.3.\nDie Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass das\nbeitragspflichte Vermögen von Fr. 180'907.- in der Steuermeldung vom 14. Mai\n2025 (BAB 1) nicht korrekt berechnet worden sei. Wenn sie ausgehend von der\nVeranlagungsverfügung vom 14. Mai 2025 die einzelnen Positionen jener\nVermögenswerte, die nicht die Liegenschaft betreffen, zusammenrechne, und dies\ndann zum Repartitionswert des Hauses abzüglich der Hypothek hinzurechne, ergebe\nsich ein Differenzbetrag von Fr. 45'745.-, der ihr zu viel angerechnet worden\nsei.\n5.4.\nZum massgebenden Vermögen gehört das gesamte reine in- und\nausländische Vermögen der Nichterwerbstätigen (WSN Rz. 2080). Vom rohen\nVermögen abzuziehen sind die Schulden (WSN Rz. 2082). Es ist die entsprechende rechtskräftige\nkantonale Veranlagung heranzuziehen (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV).\n5.5.\nDie Steuerverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Ist das in der\nSteuerveranlagung ermittelte Vermögen nicht korrekt erfasst, hätte die\nBeschwerdeführerin gegen diese Verfügung Rechtsmittel ergreifen müssen. Dies\nhat sie jedoch nicht getan. Das Steueramt hat die Richtigkeit der Meldung und\ndie Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 14. Mai 2025 bestätigt. Demzufolge\nhat die Ausgleichskasse das Vermögen korrekt ermittelt, indem sie auf die\nSteuermeldung vom 14. Mai 2025 (BAB 1) sowie auf die Bestätigung der\nSteuerbehörden (vgl. Mail vom 28. Juli 2025, BAB 5), dass das gemeldete\nVermögen in der Steuermeldung vom 14. Mai 2025 richtig sei, abgestellt hat.\n5.6.\nDie Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.\n6.\n6.1.\nEntsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde\nabzuweisen.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDer Präsident Die\nGerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi Dr.\nB. Gruber\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist\nin einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}